Diese Info nicht mehr anzeigen

Informationspflichten nach§ 5 Abs. 2 und 4 EWSG über die Entlastung für Dezember 2022

Sehr geehrte Damen und Herren,

Bitte beachten Sie die Mitteilung zur Entlastung Ihrer Heizkostenabrechnung auf dieser Seite.

 

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Gehre
Geschäftsführender Vorstand

Informationspflichten nach§ 5 Abs. 2 und 4 EWSG über die Entlastung für Dezember 2022

Sehr geehrte Damen und Herren,
die Bundesregierung hat in der Umsetzung des Endberichtes der Expertinnen-Kommission Gas und Wärme in einem ersten Schritt das „Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz - EWSG)" verabschiedet, das am 19. November 2022 in Kraft getreten ist.
 
Hiermit wird eine Entlastung der Erdgaslieferanten, aber auch eine Entlastung der Vermieter vorgenommen. Diese Entlastung ist aus Mitteln des Bundes finanziert.
 
Unser Erdgaslieferant hat uns informiert, dass eine Entlastung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EWSG in Höhe des Abschlages Dezember beim Bund beantragt wurde.
 
Die Höhe der endgültigen Entlastung erhalten Sie in der Heizkostenabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode 2022. Der Betrag wird in der Abrechnung gesondert ausgewiesen, die Sie im Jahr 2023 erhalten.
 
Da bei Ihnen die Vorauszahlung in diesem Zeitraum schon wegen der gestiegenen Erdgaspreise angepasst wurde, weisen wir darauf hin, dass die erhöhte Betriebskostenvorauszahlung für Dezember 2022 im Rahmen der Heizkostenabrechnung in jedem Fall zu Ihren Gunsten verrechnet wird.
 
 
Mit freundlichen Grüßen
 
Thomas Gehre
Geschäftsführender Vorstand

Anlage:
Die Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zum Dezember-Abschlag 2022 für Erdgas und Wärme und die Informationen für Mieterinnen und Mieter können hier abgerufen werden
BMWK - Dezember-Abschlag für Gas und Wärme: Informationen für Mieterinnen und Mieter.